Satzung
Bläserchor Schöneberg 1899 e.V.
§ 1 Name und Sitz des Vereins
§ 2 Eintragung im Vereinsregister
§ 3 Zweck des Vereins
§ 4 Mitgliedschaft im Verein
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 6 Ehrenmitgliedschaft
§ 7 Organe des Vereins
§ 8 Die Mitgliederversammlung
§ 9 Der Vorstand
§ 10 Geschäftsführung
§ 11 Kassengeschäfte
§ 12 Vertretung des Vereins nach außen
§ 13 Ersatz von Aufwendungen
§ 14 Qualifizierte Mehrheit
§ 15 Auflösung des Vereins
§ 16 Ergänzende Bestimmungen
§ 17 Schlußbestimmung
Anhang 1
Anhang 2
Ausbildungs- und Gebührenordnung
§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen „Bläserchor Schöneberg 1899 e.V.“.
Er hat seinen Sitz in 53567 Asbach-Schöneberg, Kreis Neuwied.
§ 2 Eintragung im Vereinsregister
Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen und somit rechtsfähig.
§ 3 Zweck des Vereins
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist Mitglied des Kreismusikverbandes Neuwied e.V. und
dient ausschließlich der Erhaltung, Pflege und Förderung der Volksmusik. Der Verein will damit dazu beitragen, eine bodenständige Volkskultur unseres Volkes, insbesondere in der Gemeinde, aufzubauen und zu erhalten.
3. Diesen Zweck verfolgt der Verein durch:
a) regelmäßige Übungsabende
b) Veranstaltung von Konzerten
c) Mitwirken bei weltlichen und kirchlichen Veranstaltungen kultureller Art.
4. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
§ 4 Mitgliedschaft im Verein
1. Der Verein besteht aus aktiven und passiven Mitgliedern.
2. Als Mitglied können auf Antrag alle juristische und natürliche Personen
aufgenommen werden, die die Zwecke des Vereins anerkennen und fördern. Minderjährige bedürfen zu ihrem Eintritt der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters. Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme in den Verein besteht nicht. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererbbar.
3. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Gegen seine
Entscheidung kann die Jahreshauptversammlung angerufen werden die endgültig entscheidet.
4. Förderer des Vereins sind diejenigen juristischen und natürlichen Personen,
die den Vereinszweck zu fördern bereit sind, ohne die Mitgliedschaft zu
erwerben. Sie sind befugt an allen Mitgliederversammlungen mit beratender Stimme teilzunehmen.
5. Die Mitgliedschaft endet durch:
a) Tod,
b) Austritt,
c) Ausschließung.
Im Falle des Austritts ist die Kündigung der Mitgliedschaft, die jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zulässig ist, schriftlich an den Vorstand zu richten.
Wer gegen den Zweck, die Interessen oder das Ansehen des Vereins verstößt, kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Die Mitgliederversammlung hat über einen etwaigen Ausschluß auf Antrag eines seiner Mitglieder des Vereins zu entscheiden. Die Mitgliederversammlung des Vereins entscheidet über einen etwaigen
Ausschluß mit einer Mehrheit von drei Vierteln seiner stimmberechtigten
Mitglieder.
6. Mit dem Beschluß über den Ausschluß gilt die Mitgliedschaft als beendet. Das ausgeschlossene Mitglied hat bis zu diesem Zeitpunkt voll und ganz seine Verpflichtungen gegenüber dem Verein zu erfüllen.
7. Das ausgeschlossenen Mitglied verliert durch den Ausschluß - soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen - alle Ansprüche gegen den Verein, es sei denn, daß diese Ansprüche bei Rechtskraft des Ausschlusses rechtshändig waren.
8. Vorstehende Nummern 6 und 7 gelten beim Austritt eines Mitglied aus dem Verein entsprechend.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder sind berechtigt, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen,
Anträge zu stellen und bei Beschlüssen mit abzustimmen. Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlußfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm und des Vereins betrifft. Die Ausübung des Stimmrechts kann einem anderen Mitglied überlassen werden; die Vollmacht zur Ausübung des Stimmrechts bedarf der schriftliche Form. Minderjährige sind ab 14 Jahren stimmberechtigt.
2. Die Mitglieder sind ferner berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins unter den hierfür von den zuständigen Vereinsorganen festgelegten Bedingungen teilzunehmen.
3. Die Mitglieder sind verpflichtet, die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Jahresbeiträge zu entrichten. Der Jahresbeitrag ist im November fällig und wird durch Bankeinzug entrichtet. Der Vorstand kann im Einzelfall Zahlungserleichterung beschließen. Neu eingetretene Mitglieder haben den Beitrag für das laufende Kalenderjahr zu entrichten.
4. Alle aktiven Mitglieder nehmen an dem Versicherungsschutz teil, den der
Verein als Haftpflichtversicherung für bestimmte Schäden abgeschlossen hat.
5. Die aktiven Mitglieder sind verpflichtet, an den festgesetzten Proben regelmäßig teilzunehmen, sofern nicht ein triftiger Entschuldigungsgrund vorliegt.
6. Vom Verein erworbene Musikinstrumente bleiben Eigentum des Vereins. Jedes aktive Mitglied ist für die ordnungsgemäße Pflege des ihm zugeteilten Instrumentes persönlich verantwortlich. Aus der Vereinskasse werden nur
Reparaturen bezahlt, die durch natürlichen Verschleiß notwendig werden, im einzelnen entscheidet hierüber der Vorstand. Im Übrigen hat jedes Mitglied für etwaige entstehende Schäden selbst aufzukommen und Ersatz zu leisten, soweit ihm ein Verschulden zur Last fällt. Auf minderjährige Mitglieder finden insoweit die Bestimmungen der §§ 828, 829 BGB Anwendung.
7. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 6 Ehrenmitgliedschaft
1. Der Vorstand kann verdiente Mitglieder und Personen, die sich um den Verein und die Volksmusik besondere Verdienste erworben haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.
2. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei und haben zu allen Veranstaltungen des
Vereins freien Zutritt.
3. Ehrenmitgliedschaft kann unter den gleichen Voraussetzungen und in dem
gleichen Verfahren entzogen werden, unter denen ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden kann.
4. Die Mitgliederversammlung kann verdiente Vorsitzende, die sich um den
Verein und die Volksmusik langjährige und besondere Dienste erworben haben, zum Ehrenvorsitzenden Wählen. Für den Ehrenvorsitzenden gelten ebenfalls
die vorstehenden Absätze 1 bis 3.
5. Der Ehrenvorsitzende kann mit beratender Stimme an den
Vorstandssitzungen teilnehmen.
§ 7 Organe des Vereins
1. Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
2. Die Organe beschließen, soweit nicht in der Satzung oder in zwingenden
Gesetzesvorschriften etwas anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit.
Bei Stimmengleichheit entscheidet der 1. Vorsitzende des Vereins. Der von einer Abstimmung Betroffene ist bei der Abstimmung selbst
stimmberechtigt, seine Stimme wird bei der Feststellung der erforderlichen
Mehrheit mitgezählt.
3. Über die Sitzungen der Organe des Vereins ist von einem Vorstandsmitglied
eine Niederschrift zu fertigen, die den wesentlichen Inhalt der Beratungen und Beschlüsse, sowie die Wahlergebnisse enthalten muß. Die Niederschrift ist von zwei Vorstandsmitgliederm zu unterzeichnen. Sie ist bei der nächsten
Sitzung zu verlesen.
§ 8 Die Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Sie ist vom Vorstand mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstag durch Veröffentlichung im amtlichen Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Asbach
einzuberufen. Mitglieder die außerhalb des Verbreitungsgebietes liegen, erhalten eine schriftliche Einladung. In dringenden Fällen kann die Einberufungsfrist vom Vorstand auf fünf Tage abgekürzt werden. Die Frist
beginnt jeweils mit dem Tage der Absendung der Einladung und endet am Tage der Versammlung. Ein Beschluß kann nicht mit der Behauptung angefochten werden ein Fall der Dringlichkeit habe nicht vorgelegen. Bei der Eiberufung muß die Tagesordnung mitgeteilt werden. Über die Mitgliederversammlung ist
ein Protokoll jeweils aufzunehmen.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind für alle Vereinsmitglieder verbindlich.
2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden oder vertretenen Mitglieder beschlußfähig.
3. Der Vorsitzende der Versammlung bestimmt die Art der Abstimmung und
stellt das Ergebnis der Abstimmung fest. Die Abstimmung ist geheim
durchzuführen, wenn ein anwesendes Mitglied dies verlangt.
4. Die von den Mitgliedern in der Mitgliederversammlung zu stellenden Anträge sind mindestens eine Woche vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Der Vorstand ist verpflichtet, die Anträge der Versammlung vorzulegen, auch wenn sie bei Einberufung der Versammlung nicht auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über später eingegangene Anträge kann verhandelt und abgestimmt werden, wenn die Mitgliederversammlung sie mit
einer Mehrheit von zwei Drittel anwesenden und vertretenden Mitglieder für dringlich erklärt.
5. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden des Vereins geleitet. Ist dieser verhindert, tritt der stellvertretende Vorsitzende an seine Stelle. Bei weiterer Verhinderung tritt der jeweilige Stellvertreter an dessen Stelle.
6. Bei allen Beschlußfassungen entscheidet die Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen, soweit nicht durch die Satzung oder zwingende gesetzliche Vorschriften etwas anderes vorgeschrieben ist. Bei Stimmengleichheit gibt die
Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Bei Wahlen entscheidet die
Höchstzahl der gültigen abgegebenen Stimmen. Kommt in einem Wahlgang eine Mehrheit nicht zustande, so ist unmittelbar an diesen Wahlgang ein weiterer Wahlgang anzuschließen. Kommt in dem zweiten Wahlgang ebenfalls keine Mehrheit zustande, so entscheidet die Stimme des Wahlleiters. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der gültig abgegebenen Stimmen. Das gleiche gilt für den Beschluß über die
Auflösung des Vereins.
7. Der Vorstand kann aus wichtigen Gründen außerordentliche
Mitgliederversammlungen einberufen. Er muß dies tun, wenn mindestens ein
Zehntel der Vereinsmitglieder dies unter Angabe der Gründe schriftlich
beantragen. In diesem Fall muß die Mitgliederversammlung für spätestens 4 Wochen nach dem entsprechenden Verlangen einberufen werden. Für die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung gilt der im übrigen vorstehende Absatz 1 entsprechend.
8. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Punkte zuständig:
a) Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichtes,
b) Entlastung des Vorstandes,
c) Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer,
d) Aufstellung und Änderung der Satzung
e) Austritt des Vereins aus dem Kreismusikverband Neuwied e.V.,
f) die Auflösung des Vereins,
g) Entscheidung über sonstige wichtige Angelegenheiten, die der Vorstand an Mitgliederversammlung verwiesen hat,
h) Entscheidung über Anträge von Mitgliedern.
§ 9 Der Vorstand
1. Der Vorstand im Sinne §26BGB besteht aus sieben Mitglieder des Vereins
a) 1. Vorsitzender
b) stellvertretender Vorsitzender,
c) Geschäftsführer,
d) Kassierer,
e) 1. Beisitzer ( Notenwart),
f) 2. Beisitzer ( Jugendleiter),
g) 3. Beisitzer ( Schriftführer)
2. Jeder dieser Vorstandsmitglieder ist berechtigt, den Verein mit einem
weiteren Vorstandsmitglied, darunter dem 1. Vorsitzenden, seinem
Stellvertreter oder Geschäftsführer gerichtlich und außergerichtlich zu
vertreten.
3. Der Vorstand wir auf 2 Jahre von der ordentlichen Mitgliederversammlung
des jeweiligen Wahljahres gewählt. Bei ungeraden Jahreszahlen werden,
stellvertretender Vorsitzender, Geschäftsführer, 1. Beisitzer und 3. Beisitzer gewählt, bei geraden Jahreszahlen werden der 1. Vorsitzende, Kassierer und 2.
Beisitzer gewählt. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus, so ist in der nächsten Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl für den
Rest der Amtsdauer vorzunehmen. Die Wahl erfolgt geheim durch Abgabe von Stimmzetteln. Bei Stimmengleichheit folgen weitere Wahlgänge.
4. Wiederwahl ist unbeschränkt zulässig.
5. Der Vorstand hat die laufenden Angelegenheiten des Vereins zu erledigen. Er ist für alle Maßnahmen und Rechtshandlungen zuständig, soweit nicht in der Satzung die Mitgliederversammlung für zuständig erklärt ist.
6. Der Vorstand wird vom 1. Vorsitzenden einberufen und leitet die Sitzung. Er muß einberufen werden, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder dies
schriftlich beantragen. Der Vorstand ist ohne Rücksicht auf die Zahl seiner
anwesenden Mitglieder beschlußfähig. Beschlüsse des Vorstandes sind
schriftlich zu fixieren.
7. Ist der 1. Vorsitzende bei der Durchführung der ihm nach vorstehendem Absatz (6) obliegenden Aufgaben verhindert, so wird er vom
stellvertretenden Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Geschäftsführer vertreten.
8. Das Amt der Mitglieder des Vorstandes endet außer durch Ablauf der Amtszeit:
a) durch Erlöschen der Vereinsmitgliedschaft,
b) durch Eintritt der Geschäftsunfähigkeit oder der beschränkten
Geschäftsfähigkeit,
c) durch Niederlegung des Amtes als Vorstandsmitglied, die Niederlegung bedarf der schriftlichen Erklärung gegenüber einem zur Vertretung des Vereins berechtigten Vorstandsmitglieds,
d) durch Widerruf der Bestellung, der Widerruf kann jederzeit von der Mitgliederversammlung beschlossen werden, er wird mit der Erklärung gegenüber dem Vorstandsmitglied wirksam,
e) durch Beendigung der Liquidation nach Auflösung des Vereins.
§ 10 Geschäftsführung
1. Die Geschäftsführung des Vereins obliegt dem Vorstand. Bei der
Geschäftsführung ist sparsam zu verfahren. Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, dürfen nicht getätigt werden.
2. Die Verwaltungsgeschäfte, insbesondere die laufenden Geschäfte, werden vom 1. Vorsitzenden erledigt, soweit nicht einem Vorstandsmitglied besondere Aufgaben übertragen werden. Der 1. Vorsitzende ist bei der Durchführung der Verwaltungsgeschäfte an die von der Mitgliederversammlung und dem
Gesamtvorstand im Rahmen ihrer Zuständigkeit getroffenen Beschlüsse
gebunden.
§ 11 Kassengeschäfte
1. Die Erledigung der Kassengeschäfte obliegt dem Kassierer.
Er ist insbesondere berechtigt,
a) Zahlungen für den Verein anzunehmen und ihren Empfang zu bescheinigen,
b) Zahlungen bis zu einem Betrag von 150 Euro im Einzelfall für den Verein zu leisten, höhere Beträge darf er nur mit Zustimmung des 1.
Vorsitzenden oder dessen Vertretern zahlen,
c) alle sich aus seiner Zuständigkeit ergebenden Unterzeichnungen für den
Verein vornehmen.
2. Der Kassierer fertigt am Schluß jeden Kalenderjahres einen Kassenabschluß an, welcher der ordentlichen Mitgliederversammlung zu Anerkennung und zur Entlastung vorzulegen ist. Die von der Mitgliederversammlung nach §8 Absatz 8c gewählten Kassenprüfer haben außerdem das Recht, jederzeit die Tätigkeit des Kassierers zu überprüfen, insbesondere Kassenprüfungen durchzuführen.
3. Ist der Kassierer verhindert, so bestimmt der 1. Vorsitzende oder einer
seiner Vertreter für die Dauer der Verhinderung ein anderes Mitglied des
Vorstandes.
4. Mindestens drei Vorstandsmitglieder müssen die Zugriffsberechtigung auf
die Vereinskonten besitzen.
§ 12 Vertretung des Vereins nach außen
1. Zur Vertretung des Vereins nach außen sind ausschließlich befugt:
a) der 1. Vorsitzende oder sein Stellvertreter oder der Geschäftsführer,
jedoch jeweils nur zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes,
b) im Innenverhältnis darf der stellvertretende Vorsitzende handeln, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.
§ 13 Ersatz von Aufwendungen
1. Die Mitglieder des Vorstandes erhalten die ihnen bei der Ausübung ihrer satzungsmäßigen Befugnisse entstehenden Aufwendungen ersetzt.
2. Das gleiche gilt, wenn andere Personen befugterweise für den Verein tätig geworden sind.
§ 14 Qualifizierte Mehrheit
1. In der Mitgliederversammlung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der
erschienen Mitgliedern erforderlich für:
a) Satzungsänderungen
b) den Austritt aus dem Kreismusikverband Neuwied e.V.
c) die Auflösung des Vereins
Zur Auflösung des Vereins ist darüber hinaus die Zustimmung von
mindestens der Hälfte der aktiven, wahlberechtigten Mitglieder erforderlich.
§ 15 Auflösung des Vereins
1. Sollte der Verein vorübergehend ruhen, dann wird das Vereinsvermögen einer Vertrauensperson zu treuen Händen und zur Verwaltung übergeben, mit dem Ziel es jederzeit für den Bläserchor Schöneberg 1899 e.V. wieder zur Verfügung zu stellen. Die Vertrauensperson wird von der
Mitgliederversammlung bestimmt.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall des bisherigen
Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zu dem ausschließlichen Zweck der Förderung der Blasmusik.
3. Bei der Auflösung kann auch ein anderer Verwendungszweck beschlossen werden, wie zB. die Gemeinde die es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat, sofern hierfür ein Einvernehmen mit dem Finanzamt erzielt wurde.
§ 16 Ergänzende Bestimmungen
1. Ergänzend finden die einschlägigen Bestimmungen des Bürgerlichen
Gesetzbuches Anwendung.
§ 17 Schlußbestimmung
1. Sollte ein Bestimmung in dieser Satzung unwirksam sein oder werden sollen, so soll das die Wirksamkeit der Satzung im übrigen nicht berühren, vielmehr soll diese dann sinngemäß ergänzt und ausgelegt werden, so wie es dem Vereinszweck am nächsten kommt. Das gleiche gilt bei Anfechtbarkeit einer Satzungsbestimmung.
Anhang 1
Kleiderordnung des Bläserchor Schöneberg 1899 e.V.
Die Vereinskleidung besteht aus nachfolgend aufgeführten Einzelteilen:
a) Rot / schwarzer Blazer, Weste und einer schwarzen Krawatte mit
eingestickter Lyra. Diese drei Kleidungsstücke sind Eigentum des Bläserchor Schöneberg 1899 e.V. und werden den aktiven Mitgliedern zur Verfügung gestellt. Bei Vereinsaustritt sind diese Kleidungsteile unaufgefordert dem Vorstand auszuhändigen (trotz einer Kostenbeteiligung).
b) weißes unifarbenes Hemd,
c) schwarze Stoffhose (keine Jeans oder ähnliche Stoffe),
d) schwarze unifarbene Strümpfe,
e) schwarze unifarbene Schuhe.
Die Kleidungsstücke b) bis e) müssen eigenverantwortlich beschafft werden, sie bleiben Eigentum des einzelnen Mitglieds.
Wir bitten alle um Beachtung dieser Kleiderordnung!
gez.
Bläserchor Schöneberg 1899 e.V.
- Vorstand -
Anhang 2
Beschlußfassung der Mitgliederversammlung vom 13. April 2017
Bei Instrumentenreparaturen ist ab sofort ein Eigenanteil in Höhe von 20% des Rechnungsbetrages, jedoch maximal 100 Euro vom Mitglied zu zahlen.
gez.
Bläserchor Schöneberg 1899 e.V.
Ausbildungs- und Gebührenverordnung
1 Gebührenpflicht
(1) Für die Teilnahme an der musikalischen Ausbildung im Bläserchor Schöneberg werden Gebühren erhoben.
(2) Zur Zahlung sind die Teilnehmer, bei Minderjährigen die gesetzlichen
Vertreter verpflichtet.
2 Fälligkeit
Die Unterrichtsgebühren werden monatlich über Bankeinzug eingezogen. Sollte der Gebührenschuldner mehr als einen Monat in Verzug sein, kann der Unterricht sofort eingestellt.
3 Unterricht, Gebühren
(1) Die Unterrichtsgebühr wird individuell nach Dauer und Instrument mit dem Vorstand abgesprochen
(2) Unterrichtsstunden, die nicht mindestens zwei Tage vor dem vereinbarten bzw. regelmäßigen Unterrichtstermin beim jeweiligen Ausbilder abgesagt wurden, sind in Rechnung zu stellen.
(3) Die Ausbildung gilt als beendet, wenn
a) der Austritt aus dem Bläserchor Schöneberg durch den Schüler bzw. den gesetzlichen Vertreter erklärt wird oder
b) die Mitgliedschaft durch den Bläserchor Schöneberg als beendet
festgestellt wird oder
c) der Unterricht seit 3 Monaten ohne Begründung nicht in Anspruch
genommen wurde.
4 Instrumente
(1) Soweit vorhanden, stellt der Bläserchor Schöneberg Instrumente kostenlos zur Verfügung. Blockflöten müssen aus hygienischen Gründen von den Schülern auf eigene Kosten erworben werden und sind damit dessen Eigentum.
(2) Über die Einzelheiten der Pflege und Wartung hat sich der Schüler bei
seinem Ausbilder zu informieren.
(3) Reparaturen und Wartung/Instandhaltung vereinseigener Instrumente sind ausschließlich über den Bläserchor Schöneberg durchzuführen. Die Reparaturkosten werden zu 20 Prozent, maximal 75,00 €, durch den Schüler getragen.
(4) Bei Verlust und mutwilliger Beschädigung, sowie bei unsachgemäßer Behandlung haben die Schüler bzw. deren gesetzliche Vertreter in vollem Umfang zu haften.
(5) Instrumente und Zubehör dürfen nicht an Dritte weitergegeben bzw. bei
Dritten eingesetzt werden.
(6) Dem Bläserchor Schöneberg sind Schäden am Instrument sofort zu melden.
(7) Nach Beendigung der Ausbildung und Austritt aus dem Bläserchor
Schöneberg ist das vereinseigene Instrument unverzüglich zurückzugeben und wird über den Verein einer Wartung/Instandhaltung zugeführt. Die daraus entstehenden Kosten sind zu 50 Prozent durch den Schüler zu tragen.
8) Die vom Verein gestellten Noten und Uniformen sind unverzüglich bei einem Vorstandsmitglied abzugeben die Kosten werden nicht erstattet.
5 Aufsicht und Haftung
Eine Aufsicht der Schüler besteht nur während des Unterrichts. Ansonsten gelten die gültigen gesetzlichen und haftungsrechtlichen Bestimmungen im Rahmen des derzeit wirksamen Versicherungsschutzes des Bläserchors Schöneberg.
6 Inkrafttreten
Die Ausbildungs- und Gebührenordnung tritt am 13. April 2017 in Kraft. Alle vorhergehenden Gebührenordnungen sind unwirksam.